Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur für ein Objekt

Mit Inkrafttreten  des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes unterliegen Umsätze aus Beherbergungsleistungen ab dem 01.01.2010 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Die Steuerermäßigung umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen.

Die Steuerermäßigung gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich bei diesen um übliche Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten werden. Hierzu zählen insbesondere: Verpflegungsleistungen, Getränkeversorgung aus der Minibar, Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, sowie Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern („Wellnessangebote”).

Daraus ergeben sich in Bezug auf die Umsatzsteuer folgende  praktische Konsequenzen:

Die steuerermäßigten und die nicht steuerermäßigten Leistungen müssen ab dem 01.01.2010 in Rechnungen  getrennt ausgewiesen werden.

Werden nicht steuerermäßigte Leistungen nicht gesondert berechnet, so ist deren Entgeltanteil zu schätzen und der Schätzbetrag auszuweisen. Ist zum Beispiel eine Übernachtung inkl. Frühstück, muss der Frühstückspreis geschätzt werden. Hierfür können z.B.: die kalkulatorischen Kosten zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlages angesetzt werden.

Bei Pauschalpaketen ist es aus Gründen der vereinfachten Rechnungserstellung möglich, folgende Leistungen in einem Sammelposten zusammenzufassen:   

  • Abgabe eines Frühstücks
  • Nutzung von Kommunikationsnetzen
  • Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
  • Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft
  • Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
  • Überlassung von Fitnessgeräten
  • Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen


Dieser Sammelposten darf, als weitere Vereinfachung, pauschaliert mit 20% des Gesamtpreises des Pauschalpaketes angesetzt werden.

Maßgeblich für die Bestimmung des geltenden Umsatzsteuersatzes ist im Zweifelsfalle der Zeitpunkt der Beendigung der Beherbergungsleistung. Bei einem Hotelaufenthalt der vom 16.10.2009 bis zum 02.01.2010 gedauert hat unterliegt also der Anteil der Rechnung, der auf die Beherbergungsleistung entfällt dem ermäßigten Steuersatz.

Beruht eine nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführte Beherbergungsleistung auf einem vor dem 1. September 2009 geschlossenen Vertrag, kann der Leistungsempfänger einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung verlangen.  

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